Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Erläuterungen
Geltung
Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen. Sie werden mit Annahme unseres Angebotes bzw. unserer Leistung oder
Lieferung Vertragsbestandteil und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden oder ergänzenden
Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Lagerware
Alle Artikel, die wir laufend am Lager haben, sind Bestandteil unserer Preisliste.
Auslaufende Artikel
Die in der Auslaufliste aufgeführten Kolorits werden nach dem Verkauf des Lagervorrates nicht
mehr weitergeführt und ein Verkauf erfolgt von verfügbaren Stücken. Zum Teil haben wir noch
größere Lagervorräte; bei Bedarf bitten wir um Rückfrage. Die betroffenen Artikel sind in der
alphabetischen Liste mit „O“ gekennzeichnet.
B2B Outlet
Im B2B Outlet erfolgt ein Verkauf von verfügbaren Stücken. Für alle Produkte mit dem Zusatz
„Auslaufartikel“ sind keine Retouren möglich. Zusätzlich kann es bei den bestellten Artikeln zu
geringfügigen Abweichungen der Menge von bis zu +/–10% kommen. Im Fall einer Varianz wird
der Preis entsprechend abgeändert, der Kunde zahlt für die tatsächlich erworbenen Meter.
Bestellungen
Bei der Auftragserteilung bitten wir, neben der Angabe der Artikel- und Kolorit-Nr., insbesondere
um die Angabe von Anzahl und Länge der benötigten Schnittbahnen. Grundsätzlich führen wir
Ihre Bestellung prompt aus. Können wir Artikel ausnahmsweise nicht sofort liefern, erhalten Sie
von uns eine Auftragsbestätigung mit Angabe der Lieferzeit. Bitte geben Sie zur Beschleunigung
des Auftrages Ihre Kunden-Nr. an. Der Kunde ist verpflichtet, die Informationsschreiben nach
Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Erhebt der Kunde innerhalb
von 5 Werktagen keine Einwendung, so ist die Information maßgebend für den Inhalt des Vertrages.
Für Warenbestellung außerhalb unserer laufenden Kollektion (Sonder- oder Auslaufartikel)
behalten wir uns eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes vor. Eine Stornierung ist nicht
möglich.
Rapport- und Warenbreitenangaben
Schwankungen der Rapport- und Warenbreitenangaben von bis zu 3 % sind handelsüblich und
berechtigen nicht zur Reklamation
Rapportdessins
Artikel mit der Bezeichnung „RD“ = Rapportdessin können nur in vollen Rapportlängen geschnitten
werden.
Materialangabe
Angaben zur Materialzusammensetzung sind in Prozentwerten angegeben. Die Materialkürzel
werden erklärt. Die Kennzeichen entsprechen dem deutschen Textilkennzeichnungsgesetz. Die
Gewichte sind in Zirka-Werten vermerkt.
Warentoleranzen
Bedingt durch die Veränderung der Luftfeuchtigkeit können Textilgewebe im Gebrauch und bei
der Wäsche, Trocknung und chemischen Reinigung einlaufen. Wir empfehlen, einen entsprechenden
Waschsaum bei Dekorationen bzw. eine Zugabe bei Hussen zu berücksichtigen. Je nach
Zusammensetzung und Beschaffenheit des Gewebes kann die Schrumpfung unterschiedlich sein.
Bitte beachten Sie folgende Richtwerte (ca.) für den Einsprung bzw. die Längung: Synthetik 2 %,
Seide 1–3 %, Baumwolle 1–4 %, Viskose 3–5 %, Leinen 5–7 %
Durch die verschiedene, individuelle Nutzung und Behandlung sind genaue Angaben nicht möglich.
Einsprünge bzw. Längung im Bereich der Richtwerte berechtigen nicht zur Reklamation.
Pflegehinweise
Pflegehinweise sind für jeden Artikel im numerischen Artikelverzeichnis vermerkt. Zusätzlich
fügen wir jeder Metrage ein Annähetikett der Pflegesymbole bei.
Zolltarif-Nr.
Für die mit f gekennzeichneten Artikel können wir aufgrund des Ursprungslandes keine Warenverkehrsbescheinigungen
EUR ausstellen. Für die Ausstellung von Ausfuhrdokumenten für Lieferungen
mit Warenwert unter € 1.000,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00.
2. Liefer- und Zahlungsbedingungen
Preise
Händlereinkaufspreise werden als Nettopreise angegeben, empfohlene Verkaufspreise werden
inklusive der gesetzlichen MwSt. angegeben. Die Preise können der aktuell gültigen Preisliste
entnommen werden. Ist der Warenwert des Kunden pro Bestellung kleiner als € 60,00, wird ein
Bearbeitungsaufschlag von € 5,00 berechnet.
Belegübermittlung per Fax oder E-Mail
Die Telefax- und/oder E-Mail Abwicklung ist für die Übermittlung von Belegen vorgesehen und
ersetzt die Zustellung per Post. Die so übermittelten Daten sind verbindlich. Der Telefax- und/
oder E-Mail Empfänger sorgt für die Verwendung von dokumentengerechten Papieren.
Lieferung, Transport
Transportkosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Verpackung und Rollen werden grundsätzlich
nicht berechnet. Der Warentransport ist von uns nicht versichert und erfolgt auf Risiko des
Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendens unser Lager verlassen hat. Liefertermine
können verbindlich vereinbart werden; sie bedürfen der Schriftform. Lieferungs- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt. Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen,
sind nicht statthaft.
Abrufaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist
darf höchstens 12 Monate betragen. Lieferungsbedingung Ab Werk; Andere Vereinbarungen
sind nur bei schriftlicher Bestätigung rechtsgültig.
Verzug, Höhere Gewalt
Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab, so können wir eine angemessene Nachfrist für
die Abnahme setzen. Diese Nachfrist beträgt in der Regel 12 Tage. Nach Ablauf der Frist sind wir
insbesondere berechtigt, dem Kunden etwaige Schäden infolge der Nichtabnahme in Rechnung
zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat ggf. nachzuweisen, dass er die
Nichtabnahme nicht zu vertreten hat.
Bei Nichteinhaltung unverbindlicher Liefertermine geraten wir erst in Verzug, wenn uns der
Kunde nach Ablauf des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens
14 Tagen setzt und wir auch innerhalb dieser Nachfrist nicht liefern.
Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen einer Überschreitung des Liefertermins setzt den
erfolglosen Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Tagen nebst schriftlicher
Androhung des Rücktritts voraus, sofern nicht nach dem Gesetz eine entsprechende Nachfristsetzung
ausnahmsweise entbehrlich ist.
Wird uns die Einhaltung eines Liefertermins durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen
oder aus sonstigen unverschuldeten Gründen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich
oder wesentlich erschwert (Lieferverzögerung), so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des
Leistungshindernisses. Alle unsere Leistungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Lieferverzögerungen von Vorlieferanten haben wir nicht zu vertreten.
In gleicher Weise verlängert sich eine etwaige uns gesetzte Nachfrist sowie eine Abnahmefrist
für den Kunde. Den Eintritt einer solchen Lieferverzögerung teilen wir dem Kunden mit. Ein Anspruch
auf Schadensersatz steht dem Kunden nicht zu; er kann von seinem Vertrag wegen der
Lieferverzögerung nur zurücktreten, wenn die Lieferung für ihn wegen der Verzögerung ohne
Interesse ist oder es sich um ein Fixgeschäft handelte. Haben wir den Kunden nicht auf die
Lieferverzögerung hingewiesen, so kann er ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten,
wenn der ursprüngliche Liefertermin um mehr als 5 Wochen überschritten worden ist.
Versandabwicklung von 300–330 cm breiten Stoffen
300–30 cm breiten Stoffen Metragen über 25 m: Versand volle Breite gerollt. Metragen bis zu
25 m: Versand maschinell gelegt im Karton. Qualitätsbedingt und auf besonderen Wunsch
Versand auch unter 25 m breit gerollt. Hierbei entstehen dem Kunden erhöhte Transportkosten.
Vorbehalte
Handelsübliche Abweichungen in Struktur und Farbe der gelieferten Ware sind vorbehalten,
soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien oder deren Herstellungsprozess liegen.
Bei farbintensiven Uniartikeln ist ein Faser- bzw. Farbabrieb nicht auszuschließen. Bitte prüfen
Sie alle Waren vor dem Verarbeiten auf Qualität, Farbe, Maße und Fehlstellen, denn nach Zuschnitt
oder sonst begonnener Verarbeitung der Liefergegenstände werden Beanstandungen
nicht anerkannt. Berechtigte Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
von fünf Tagen nach Empfang der Ware bei uns eingehen. Bei berechtigten Beanstandungen
wird die Ware ersetzt; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Mängel, die auch bei
sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich zu melden. Falsch bestellte Stoffe sowie bereits geschnittene
Aufträge nehmen wir nur in besonderen Ausnahmefällen unter Anrechnung von Schnittverlust
≤ 20m = 20 %; > 20 m = 10 % zurück. Bitte haben Sie Verständnis, dass Metragen unter 2,50 m
nicht zurückgenommen werden. Bei Retouren bitten wir um Angabe der Rechnungsnummer. Die
Gutschrift erfolgt unter Abzug der anfallenden Rückholkosten. Für nicht ordnungsgemäß gerollte
oder verpackte Retouren, behalten wir uns verminderte Gutschriften vor.
Gewährleistung
Wir übernehmen gegenüber dem Kunden für die Liefergegenstände für einen Zeitraum von zwölf
Monaten nach Gefahrenübergang Gewährleistung dafür, dass die Liefergegenstände keine Mängel
im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
aufweisen. Für die Folgen aus unsachgerechter Verwendung, Verarbeitung und Einsatz der Ware
haften wir nicht. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Haftung für normale Abnutzung ausgeschlossen
ist. Eventuell erforderliche Ausrüstungen liegen in der Verantwortung des Kunden.
Wir übernehmen keine Haftung für Veränderungen an den Produkteigenschaften, die durch vom
Kunden verlangte nachträgliche Ausrüstung entstanden sind.
Der Kunde muss erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Aufdeckung schriftlich
rügen. Zur Wahrung der Schriftform genügt jeweils die Übermittlung per Telefax oder per
E-Mail. Bei verspäteten Mängelrügen gilt die gelieferte Ware als genehmigt.Der Kunde darf gerügte
oder erkennbar mangelhafte Ware nicht verarbeiten. Ansonsten sind sämtliche Rechte wegen
der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen
der Qualität, Farbe, Breite, Höhe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sind
zulässig und stellen keinen Mangel dar. Das Gleiche gilt für handelsübliche Abweichungen, es sei
denn, dass eine mustergetreue Lieferung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ist die
Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Kunde mangelfreie Nacherfüllung
verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit nicht
eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Kunden unzumutbar ist. Eine vom
Kunden für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens 14 Tage
beträgt. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform. Bleibt die Nacherfüllung mindestens zweimal
erfolglos oder wird sie nicht innerhalb der vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist
vorgenommen, so kann der Kunde den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
Haftung
Wir haften bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, ebenso für die Nichteinhaltung
von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder bei schuldhafter Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit. Des Weiteren haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz. Im
Übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche
als auch für gesetzliche Ansprüche und ebenso für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.
Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche auch künftig
entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo,
bezahlt hat. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung,
so gilt als vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf uns übergeht Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Der Kunde tritt dabei die ihm
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehenden Kaufpreisforderungen mit zur Sicherheit
unserer Forderungen an uns ab. Der Weiterverkauf geschieht gleichfalls nur unter Eigentumsvorbehalt.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind in jedem Fall unzulässig. Der Kunde
ist verpflichtet, uns in jedem Fall von Beeinträchtigungen der bestehenden Sicherheiten unverzüglich
zu benachrichtigen.
Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden zu einer beweglichen Sache verbunden, vermischt
oder verarbeitet, so geschieht dies für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten
hieraus entstehen. Der Kunde erwirbt daher durch die Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung nicht das Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden
Sachen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verbundenen Sachen.
Hat der Kunde in die Geschäftsabwicklung mit uns eine zentralregulierende Stelle (z. B. einen
Einkaufsverband) eingeschaltet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware
sowie alle an seine Stelle tretenden Sicherungsrechte erst mit der Zahlung des Kaufpreises durch
den Zentralregulierer an uns.
Der Kunde tritt hiermit sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab. Wurde die
Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware Miteigentum erlangt, so steht uns ein entsprechender Anteil an der Kaufpreisforderung
zu. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der
Kunde die an ihre Stelle getretene Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös
anteilig entsprechend dem Wert unserer Rechte an der Ware an uns weiter. Der Kunde
ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung anzuzeigen, wenn er sich mit der Begleichung einer
Rechnung im Verzug befindet oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
Die vorstehend erklärten Abtretungen des Kunden nehmen wir an. Der Kunde ist zum Einzug der
abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet und sich
seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern. Sobald die Ermächtigung zum
Forderungseinzug aus den vorstehend genannten Gründen erlischt, sind wir berechtigt, die Abnehmer
des Kunden von der Forderungsabtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen. Der Kunde muss uns die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Er hat uns jederzeit
auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und
Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestellten Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen
um mehr als 10 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet. Zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt.
Von Pfändungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unter
Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen. Weiterhin hat uns der Kunde alle
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Kunde trägt
alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme
der Ware berechtigt. Die Warenrücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern
wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind zur freihändigen Verwertung der zurückgenommenen
Vorbehaltsware befugt.
Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten
anzurechnen.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und gegen die üblichen Gefahren
wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Er tritt hiermit
seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Dem Kunden ist es grundsätzlich gestattet,
Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat uns jedoch vor Eingehung von Eventualverbindlichkeiten
zu informieren.
Zahlungsbedingungen
30 Tage dato Faktura: netto. Ab einem Auftragswert von 4.000, – EUR ist eine Anzahlung von 30 %
erforderlich, ab einem Auftragsvolumen von 6.000, – EUR 50 %. Für Zahlungen nach Fälligkeit
werden die üblichen Verzugszinsen berechnet. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung
oder Minderung, auch in Mängelrügen und/ oder wenn Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig
sind. Bei Zahlung nach Fälligkeit behalten wir uns vor, die von Geschäftsbanken berechneten
Zinsen für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank zuzüglich unserer Mahnkosten zu berechnen.
Schaltet der Kunde eine zentralregulierende Stelle (z. B. einen Einkaufsverband) in die Zahlung
ein, so ist für die Zahlung der Eingang des Geldbetrages auf unserem Konto maßgebend.
Zahlungen werden stets zunächst zum Ausgleich aufgelaufener Zinsen und sodann zur Begleichung
der ältesten fälligen Forderung verwendet.
Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle
unserer Zahlungseinstellung. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.
Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungsunfähigkeit oder einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen
aus laufenden Verträgen davon abhängig zu machen, dass der Kunde Vorkasse leistet oder in
geeigneter Weise Sicherheiten erbringt.
Ferner sind wir berechtigt, vom Kunden unter Fortfall aller vereinbarten Zahlungsziele den Ausgleich
sämtlicher laufenden Zahlungsforderungen innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen zu
verlangen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, von sämtlichen bestehenden Verträgen
mit dem Kunde zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Oberursel/Taunus. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche
aus dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt,
den Kunde an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des UN- Kaufrechts.
Objektaufträge
Bei Objektaufträgen gehen die Transportkosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Zahlungskonditionen
werden bei Objektaufträgen ab einem Warenwert von 5.000 € individuell abgestimmt. In
Übereinstimmung mit der weltweit branchenüblichen Vorgehensweise sind 1 Fehler pro 10 Meter
bei Bezugsstoffen mit einer Länge von mehr als 6 Metern und bei Vorhangstoffen mit einer Länge
von mehr als 10 Metern und 2 Fehler pro 10 Meter bei empfindlichen Qualitäten wie Samt und
Stoffen, die Seide oder Mohair enthalten, zulässig. Die Fehler werden mit einem Etikett auf dem
Textil gekennzeichnet. Wir entschädigen den Kunden für diese Mängel durch Zugabe. Der Kunde
hat keinen Anspruch auf eine andere Entschädigung in Bezug auf solche Fehler. Die Produkte
werden gemäß unseren Standardlieferzeiten geliefert. Die Lieferzeiten sind nur Richtwerte, sofern
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wir haften nicht für Schäden, Verluste, Kosten
oder Strafen, die sich aus einer Lieferverzögerung ergeben, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder
grob fahrlässig gehandelt. Wir werden den Kunden so schnell wie möglich benachrichtigen, wenn
sich die Lieferung verzögert, und ein neues Lieferdatum angeben.
Sonstige Bestimmungen
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein,
so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw.
undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen,
die den mit der ersten Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
Stand: Oktober 2023